6 % Zinsen bei Überentnahmen: Ist dieser Zinssatz verfassungsgemäß?
Der feste Zinssatz von 6 %, der für die Berechnung von Zinsen auf Überentnahmen verwendet wird, die man nicht abziehen kann, ist verfassungsrechtlich in Ordnung.
Hintergrund
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Zinssatzes für nicht abziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen. In dem Einspruchs- und Klageverfahren wandte sich die Klägerin mit verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Höhe der Hinzurechnungen. Sie begehrte, den Hinzurechnungen einen Prozentsatz von 2,9 % statt des gesetzlich vorgesehenen Satzes von 6 % zugrunde zu legen. In den Streitjahren, während der anhaltenden Niedrigzinsphase, habe der typisierte Zinssatz keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau; der angemessene Rahmen einer wirtschaftlichen Realität sei erheblich überschritten.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht berechtigt seien. Die nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassenen Zinsaufwendungen werden in pauschalierter Art und Weise festgestellt. Die Regelung, dass die nichtabziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zu ermitteln seien, diene einem Vereinfachungszweck, welcher die in der Abkehr vom Individualmaßstab liegende Gleichbehandlung von Ungleichem rechtfertige.
Insbesondere erspare sie dem Steuerpflichtigen wie der Verwaltung eine genaue umfangmäßige und zeitanteilige Zuordnung der angefallenen Zinslasten, die sich letztlich nur bei einer liquiditätsbezogenen Betrachtungsweise leisten lasse.
Das BVerfG hat im Übrigen über die Verfassungsbeschwerden betreffend der Vollverzinsung entschieden, dass Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen.