Abfindungen: Rückkehrrecht verhindert ermäßigte Besteuerung
Wird Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt, können in diesem Zusammenhang gezahlte Abfindung nicht ermäßigt besteuert werden.
Hintergrund
Die Beschäftigten waren über viele Jahre in der Produktionssparte eines inländischen Konzerns angestellt. Die Produktionssparte wurde zunächst im Rahmen eines ersten Betriebsüberganges auf eine neue Konzerngesellschaft innerhalb des Konzerns und sodann im Rahmen eines zweiten Betriebsüberganges auf eine Tochtergesellschaft einer ausländischen Holding des inländischen Konzerns übertragen. In der Folgezeit firmierte die Tochtergesellschaft um und wurde im Rahmen eines Sharedeals an eine ausländische – konzernfremde – Gesellschaft übertragen.
Aus einer zwischen den Beteiligten vor dem ersten Betriebsübergang getroffenen Vereinbarung ergibt sich, dass die Beschäftigten der Produktionssparte bei der Ausgliederung so zu behandeln sind, als wären Sie noch bei der Konzerngesellschaft beschäftigt. Eine weitere spätere Vereinbarung sicherte den Beschäftigten zudem bei betriebsbedingter Kündigung entweder ein Rückkehrrecht zur deutschen Konzerngesellschaft oder eine Abfindung zu.
Einige Jahre danach kam es zu einer Vielzahl von Kündigungen und zur Zahlung von Abfindungen. Aufgrund des vereinbarten "Rückkehrrechts" kehrte ein Teil der Beschäftigten längerfristig zum deutschen Konzern zurück, während ein anderer Teil lediglich für eine juristische Sekunde angestellt wurde und sodann eine weitere Abfindung erhielt. Das Finanzamt unterwarf die seitens des ausländischen Konzerns aufgrund der betriebsbedingten Kündigung gezahlte erste Abfindung in allen Fällen dem tariflichen Einkommensteuersatz.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die erste Abfindung nicht ermäßigt nach den §§ 24, 34 EStG besteuert werden kann. Das gilt sowohl für die Fälle, in denen die Beschäftigten langfristig in der deutschen Konzerngesellschaft verblieben sind, als auch in den Fällen, in denen eine zweite Abfindung gezahlt wurde. Die fehlende Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestandes steht der Annahme außerordentlicher Einkünfte und damit einer ermäßigten Besteuerung entgegen.