Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Ab 2026 soll die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften auf 50.000 EUR steigen. Zudem entfällt die Pflicht zur Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei Unterschreiten der Freigrenze.
Das ändert sich
- Die Freigrenze für die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, wird von bisher 45.000 EUR auf 50.000 EUR pro Jahr erhöht.
- Steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen aus diesen Geschäftsbetrieben unterhalb der neuen Freigrenze liegen, müssen künftig keine Abgrenzung und Aufteilung mehr vornehmen, ob die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden bei Unterschreiten der Freigrenze weiterhin nicht erhoben, um kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten.
Inkrafttreten
Die Änderungen sollen ab dem 1.1.2026 gelten.