Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2026
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 werden die steuerfreien Pauschalen für Übungsleiter und ehrenamtlich Tätige erhöht. Zudem wird die Anwendungsvoraussetzung für steuerbegünstigte Körperschaften präzisiert.
Das ändert sich
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Übungsleiterpauschale:
Der steuerfreie Höchstbetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder vergleichbare Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich wird von 3.000 EUR auf 3.300 EUR pro Jahr angehoben.
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Ehrenamtspauschale:
Für andere nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich steigt der steuerfreie Betrag von 840 EUR auf 960 EUR jährlich.
Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist.
Inkrafttreten
- Die erhöhten Pauschalen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2026.
- Die Klarstellung zur Gemeinnützigkeit tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.