Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 12. August 2026

Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer eines Selbständigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sind, wenn sie besonders und zeitnah aufgezeichnet werden. Fehlt diese gesonderte Dokumentation, entfällt der Kostenabzug vollständig – auch bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschussrechnung.

Hintergrund

Ein selbständiger Steuerpflichtiger nutzte in seinem Eigenheim ein Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer und zusätzlich eine Bibliothek im Erdgeschoss.

Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur anteilig in Höhe des Wohnflächenverhältnisses an.

Einspruch und Klage blieben erfolglos, sodass der BFH über den Fall zu entscheiden hatte.

Entscheidung

Der BFH wies die Klage ab. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die besondere Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 EStG verletzt war.

Für die Abziehbarkeit gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • einzeln,
  • getrennt von anderen Betriebsausgaben und
  • zeitnah

aufgezeichnet werden müssen.

Ausreichend ist zum Beispiel:

  • ein besonderes Konto in der Buchführung,
  • eine eigene Spalte in den Ausgabenaufzeichnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung oder
  • ein gesondertes schriftliches oder digitales Dokument, in dem alle Arbeitszimmerkosten vollständig erfasst werden.

Diese Pflicht gilt auch für Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung und selbst bei geringfügigen Beträgen.

Im entschiedenen Fall fehlte eine solche zeitnahe und gesonderte Erfassung. Deshalb durften die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht berücksichtigt werden.


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