Artikel aus dem Themenbereich: Lohn und Gehalt vom 15. Januar 2026

Auslandsreisepauschalen ab dem 1.1.2026

Die Finanzverwaltung hat zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1.1.2026 Stellung bezogen und neue Pauschbeträge veröffentlicht.

Hintergrund

Ab 1.1.2026 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Diese Pauschalen spielen eine wichtige Rolle bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten, da sie bestimmen, welche Beträge Arbeitnehmer steuerfrei erstattet bekommen bzw. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen können.

Pauschbeträge ab 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die ab 2026 maßgeblichen Pauschbeträge bekannt gemacht und zugleich die Grundsätze zur Zuordnung der jeweils anzuwendenden Pauschale bei Auslandsreisen konkretisiert.

  • Maßgeblich für die Bestimmung des Pauschbetrags ist grundsätzlich der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes anzuwenden.
  • Bei mehrtägigen Reisen in mehrere Staaten kommt es für An- und Abreisetage sowie Zwischentage auf den jeweils zuletzt vor 24 Uhr erreichten Tätigkeitsort an.
  • Treffen Rück- und Anreisetag zweier Auswärtstätigkeiten zusammen, ist nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Arbeitgebererstattungen

Zudem stellt das BMF klar, dass Kürzungen der Verpflegungspauschale bei vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten stets tagesbezogen erfolgen und sich an der für den jeweiligen Reisetag maßgeblichen Pauschale für eine 24-stündige Abwesenheit orientieren – unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit eingenommen wird. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten dürfen weiterhin ausschließlich im Rahmen einer Arbeitgebererstattung angesetzt werden; für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgeblich.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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