Auslandsreisepauschalen ab dem 1.1.2026
Die Finanzverwaltung hat zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1.1.2026 Stellung bezogen und neue Pauschbeträge veröffentlicht.
Hintergrund
Ab 1.1.2026 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Diese Pauschalen spielen eine wichtige Rolle bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten, da sie bestimmen, welche Beträge Arbeitnehmer steuerfrei erstattet bekommen bzw. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen können.
Pauschbeträge ab 2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die ab 2026 maßgeblichen Pauschbeträge bekannt gemacht und zugleich die Grundsätze zur Zuordnung der jeweils anzuwendenden Pauschale bei Auslandsreisen konkretisiert.
- Maßgeblich für die Bestimmung des Pauschbetrags ist grundsätzlich der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes anzuwenden.
- Bei mehrtägigen Reisen in mehrere Staaten kommt es für An- und Abreisetage sowie Zwischentage auf den jeweils zuletzt vor 24 Uhr erreichten Tätigkeitsort an.
- Treffen Rück- und Anreisetag zweier Auswärtstätigkeiten zusammen, ist nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Arbeitgebererstattungen
Zudem stellt das BMF klar, dass Kürzungen der Verpflegungspauschale bei vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten stets tagesbezogen erfolgen und sich an der für den jeweiligen Reisetag maßgeblichen Pauschale für eine 24-stündige Abwesenheit orientieren – unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit eingenommen wird. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten dürfen weiterhin ausschließlich im Rahmen einer Arbeitgebererstattung angesetzt werden; für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgeblich.