Artikel aus dem Themenbereich: Sonstiges vom 15. April 2025

Befreiung von der Schenkungsteuer bei üblichen Gelegenheitsgeschenken

Von der Schenkungsteuer sind grundsätzlich sog. übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Nr. 14 ErbStG steuerbefreit. Dieser Beitrag geht näher auf die Voraussetzungen ein, um eine Steuerbefreiung im Einzelfall letztlich nicht zu riskieren.

Hintergrund:

Steuerfrei im Rahmen der Schenkungsteuer bleiben die üblichen Gelegenheitsgeschenke.

Als übliche Gelegenheitsgeschenke sind nach einhelliger Rechtsauffassung regelmäßig solche Aufwendungen anzusehen, die sowohl vom Anlass her als auch nach ihrer Art (i.d.R. bewegliche Gegenstände) und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind.

Übliche Anlässe, bei denen Gelegenheitsgeschenke gemacht werden, sind regelmäßig insbesondere:

  • Geburtstage,
  • Weihnachten,
  • Hochzeiten.

Letztlich ist immer auf das Gesamtbild des Einzelfalles abzustellen, wobei als Kriterien der verwandtschaftlichen bzw. persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem:

  • der Anlass des Geschenkes,
  • die Vermögensverhältnisse des Schenkers und
  • die Wiederholbarkeit des Geschenkes

zu berücksichtigen sind.

Beispiel: Oma Lisbeth schenkt ihrem einzigen Enkel Bernd ein neues Handy (Verkehrswert 1.000 EUR) zum Geburtstag. Zu Weihnachten spendiert Oma Lisbeth ihrem Enkel Bernd einen Urlaub zwecks Flugreise nach China (Wert 1.500 EUR). Bernd hatte als schulischen Leistungskurs Chinesisch gewählt und kann somit seine chinesischen Sprachkenntnisse optimal festigen.

Lösung: Oma Lisbeth hat ihrem Enkel Bernd durch Schenkung des Handys (Verkehrswert 1.000 EUR) sowie der Flugreise nach China (Wert 1.500 EUR) jeweils ein übliches Gelegenheitsgeschenk überlassen. Dieses ist jeweils grds. in voller Höhe nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit.

Wertgrenze bei Gelegenheitsgeschenken?

In der Praxis stellt sich die Frage, bis zu welcher Höhe etwaige Schenkungen insoweit als steuerbefreite Gelegenheitsgeschenke gelten. Bisher hat sich hierbei dem Grunde nach kein allgemeiner Maßstab für die absolute Höhe eines üblichen Gelegenheitsgeschenks herausgebildet. Obwohl allgemeine Regeln nicht festgelegt werden können, bleibt selbst bei großem Wohlstand eine Grenze bestehen, die sich aus der allgemeinen Auffassung über die Üblichkeit von Geschenken herleitet.

Übersteigt ein Geschenk somit den in diesem Sinne üblichen Rahmen, ist es in vollem Umfang steuerpflichtig. Hierbei kann in der Praxis jedoch dem Grunde nach auf die steuerfreien Freibeträge des § 16 ErbStG zurückgegriffen werden. Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht insoweit insbesondere der Erwerb:

  • des Ehegatten und des Lebenspartners i.H.v. 500.000 EUR,
  • der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder i.H.v. 400.000 EUR,
  • der Kinder der Kinder i.H.v. 200.000 EUR,
  • der Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, etc.) i.H.v. 20 000 EUR,
  • der Personen der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) und die Zweckzuwendungen i.H.v. 20.000 EUR.

Beispiel: Ein sehr vermögender Vater, der mehrfacher Millionär ist, überträgt seiner Tochter eine Eigentumswohnung (Verkehrswert 500.000 EUR) zum 18. Geburtstag zur Volljährigkeit. Nach kürzlicher Scheidung von seiner Ehefrau hatte der Vater berufsbedingt bisher wenig Zeit für seine Tochter, weswegen seine Schenkung zur üblichen Gelegenheit des Geburtstags etwas großzügiger ausfiel.

Lösung: Der Vater hat seiner Tochter Inga durch Schenkung der Eigentumswohnung (Verkehrswert 500.000 EUR) kein übliches Gelegenheitsgeschenk gemacht. Der persönliche Freibetrag eines Kindes beträgt insoweit 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser kann grds. als hilfsweise Höhengrenze eines üblichen Gelegenheitsgeschenks herangezogen werden.

Da die Schenkung der Eigentumswohnung zum Verkehrswert i.H.v. 500.000 EUR den persönlichen Freibetrag insoweit übersteigt, handelt es sich somit um kein steuerbefreites Gelegenheitsgeschenk, auch wenn der Vater sehr vermögend ist. Die Schenkung ist außerhalb des persönlichen Freibetrags grds. in voller Höhe steuerpflichtig.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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