Artikel aus dem Themenbereich: Sonstige Steuern vom 15. Dezember 2025

Beginn der Festsetzungsfrist bei Testament in der Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, ab wann die Frist zur Festsetzung der Erbschaftsteuer beginnt, wenn ein Testament erst nachträglich gefunden wird. Entscheidend ist, wann der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung durch das Testament erfährt. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für die Steuerfestsetzung.

Hintergrund

Der Kläger war der Neffe der verstorbenen Erblasserin. Diese hatte den Kläger und dessen Schwester mit Testament zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Mit weiterem Testament hatte sie den Kläger zum Alleinerben bestimmt. Da die Testamente zunächst nicht bekannt waren, wies ein erteilter Erbschein den Kläger und dessen Schwester als Erben zu je 50 % aufgrund gesetzlicher Erbfolge aus.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt setzte daher Erbschaftsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger hälftiger Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden war.

Nachfolgend wurde dem Kläger ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und setzte gegen den Kläger, den er nunmehr als Alleinerben behandelte, Erbschaftsteuer fest.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der geänderte Steuerbescheid rechtmäßig war. Die Frist, innerhalb derer das Finanzamt die Steuer festsetzen darf (Festsetzungsfrist), war noch nicht abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der Erbschaftsteuer in der Regel vier Jahre.

Wichtig ist, dass die Frist nicht schon mit dem Tod der Erblasserin beginnt, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung erfährt. Das bedeutet: Wenn ein Testament erst später gefunden wird und dadurch ein anderer Erbe bestimmt wird, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der neue Erbe von seiner Einsetzung durch das Testament erfährt.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren über die Wirksamkeit des Testaments entscheidet, insbesondere wenn andere mögliche Erben widersprechen.

Das Finanzamt kann den Steuerbescheid ändern, wenn sich durch ein später gefundenes Testament die Erbenstellung ändert und dadurch eine höhere Steuer entsteht.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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