Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich geltend machen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich nur eingeschränkt abziehbar sind. Sie zählen nicht zu den unbegrenzt abziehbaren Sonderausgaben, sondern unterliegen bestimmten Höchstbeträgen. Sind diese Höchstbeträge bereits durch andere Versicherungsbeiträge ausgeschöpft, bleiben die Zusatzbeiträge steuerlich unberücksichtigt.
Hintergrund
Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, hatten sowohl eine private Kranken- und Pflegeversicherung zur Basisabsicherung als auch eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die Pflegezusatzversicherung sollte im Pflegefall ein zusätzliches Pflegetagegeld zahlen.
Das Finanzamt hat die aufgewendeten Zusatzbeiträge außer Ansatz gelassen, da der gemeinsame Höchstbetrag bereits durch die als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Sie fallen unter die sog. "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), für die ein Höchstbetrag gilt. Sobald dieser durch andere Versicherungsbeiträge (z.B. Kranken- und Pflegeversicherung) ausgeschöpft ist, bleiben die Zusatzbeiträge steuerlich außer Ansatz.
Das sind die wichtigen Ansätze:
- Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
- Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung sind nur bis zum Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
- Ist der Höchstbetrag bereits durch andere Versicherungsbeiträge erreicht, können die Zusatzbeiträge nicht mehr berücksichtigt werden.
- Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist ebenfalls ausgeschlossen, da solche Aufwendungen grundsätzlich nicht doppelt steuerlich berücksichtigt werden dürfen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG).