Betriebsaufgabe und Insolvenzplan: Zeitpunkt der Versteuerung des Aufgabegewinns
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein Schuldenerlass im Rahmen eines Insolvenzplans bei einem bereits aufgegebenen Betrieb nicht im Jahr des Insolvenzplans, sondern rückwirkend im Jahr der Betriebsaufgabe zu versteuern ist. Das Finanzamt darf den dadurch entstehenden Gewinn nur im Jahr der Betriebsaufgabe erfassen, nicht in einem späteren Jahr.
Hintergrund
Der Kläger war selbstständig tätig und hatte seinen Betrieb bereits vollständig aufgegeben. Über das Vermögen des Klägers wurde anschließend ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Insolvenzplan aufgestellt und vom Gericht bestätigt.
In dem Insolvenzplan war geregelt, dass die Gläubiger nur eine bestimmte Quote ihrer Forderungen erhalten. Im Gegenzug sollte der Kläger von seinen restlichen Schulden gegenüber diesen Gläubigern befreit werden. Er musste also nicht mehr alle früheren Verbindlichkeiten bezahlen, sondern nur noch einen Teil.
Die Folge: Aus steuerlicher Sicht gilt der nicht mehr zurückzuzahlende Teil der Schulden als "Gewinn aus Sanierung" (Sanierungsgewinn). Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2020 (dem Jahr der Bestätigung des Insolvenzplans).
Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass dieser Gewinn – wenn überhaupt – dem Jahr 2016 (dem Jahr der Betriebsaufgabe) zuzuordnen sei und nicht mehr in 2020 besteuert werden dürfe
Er erhob Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2020.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gab dem Kläger Recht.
Laut Gesetz muss ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Das Gericht stellt klar: Die Befreiung von restlichen betrieblichen Schulden im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens führt dazu, dass die betrieblichen Verbindlichkeiten wegfallen. Dieser Wegfall ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Gesetzes.
Folge dieser Einordnung als rückwirkendes Ereignis ist, dass der Gewinn aus dem Schuldenerlass nicht in dem Jahr zu versteuern ist, in dem das Insolvenzplanverfahren abgeschlossen wurde (2020), sondern in dem Jahr, in dem der Betrieb aufgegeben wurde (2016).
Das FG Niedersachsen bestätigt damit, dass die steuerliche Wirkung des Abschlusses des Insolvenzplanverfahrens zeitlich in das Jahr der Betriebsaufgabe zurückverlegt wird.