Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Privatvermögen vom 15. März 2025

Bezug von gesetzlicher und privater Altersrente: Keine unzulässige Doppelbesteuerung

Bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung ist keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben. Der zugrundeliegende Fall betraf die Jahre 2018 und 2019.

Hintergrund

Der Kläger erhielt seit Dezember 2018 eine gesetzliche Regelaltersrente sowie seit Juli 2019 eine private Betriebsrente aus einer Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse.

Das Finanzamt besteuerte

  • die gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 76 % und
  • die private Zusatzrente zu 18 %.

Im Kern stritt der Kläger mit seinem Finanzamt um die Frage, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung seiner Alterseinkünfte in den Jahren 2018 und 2019 vorlag.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, wenn die steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens so hoch sind wie die Altersvorsorgeaufwendungen, die aus versteuertem Einkommen bezahlt wurden. Diese Berechnung erfolgt nach dem Nominalwertprinzip.

Die Beweislast, dass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, liegt beim Steuerpflichtigen. Ein Vergleich der Renten-Entgeltpunkte mit dem steuerfreien Rentenanteil ist keine geeignete Methode zur Berechnung einer doppelten Besteuerung. Auch wenn der Ertragsanteil höher ist als ein mathematisch berechneter Zinsanteil, verstößt dies nicht gegen die Prinzipien der Folgerichtigkeit oder der Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit. Die Vorschriften zur Besteuerung von Leibrenten verletzen nicht den Grundsatz der Normenklarheit, auch wenn die Ertragsanteile nicht mathematisch nachvollzogen werden können.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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