Artikel aus dem Themenbereich: Sonstiges vom 15. Februar 2025

Bürokratieabbau: Neue Aufbewahrungsfristen für Belege!

Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden verkürzt.

Das ändert sich

Nach bisherigem Recht müssen Buchungsbelege für 10 Jahre aufbewahrt werden. Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) plant, diese Frist auf 8 Jahre zu verkürzen.

Diese Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Damit die Entlastung vollständig wirksam wird, wird auch die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen an die neue Frist angepasst. Die Regelung gilt auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen.

Eine Sonderregelung gibt es für Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Für diese gilt die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst ein Jahr später.

Für alle anderen gilt die Verkürzung sofort, wenn die bisherige 10-Jahres-Frist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen war.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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