Digitale Daten: Arbeitgeberverfahren wird ab 2026 modernisiert
Ab dem 1. Januar 2026 wird das Verfahren zur steuerlichen Behandlung privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzug grundlegend umgestellt. Die Finanzverwaltung bezieht in einem aktuellen Schreiben Stellung.
Bisher darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nur dann steuerfrei lassen, wenn der Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt.
Künftig müssen Beschäftigte ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr per Papierbescheinigung beim Arbeitgeber nachweisen – das übernehmen dann die Versicherungen direkt auf digitalem Weg.
Im Zentrum steht ein neues elektronisches Verfahren, bei dem die Versicherungsunternehmen die relevanten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Von dort werden sie über das ELStAM-System den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Das reduziert Bürokratie für Versicherte, Arbeitgeber und Versicherer.
Achtung für privat Versicherte: Gleichzeitig entfällt die sog. Mindestvorsorgepauschale, die bislang automatisch berücksichtigt wurde, wenn keine konkreten Beitragsdaten vorlagen. Ab 2026 werden dann nur noch die tatsächlichen PKV-Beiträge für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das kann vor allem in den Steuerklassen V und VI zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen.
Die Finanzverwaltung regelt in dem umfangreichen Schreiben die Einzelheiten zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.