Einführung der arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge
Mit dem Investitionssofortprogramm wird für betriebliche Elektrofahrzeuge eine neue, befristete Abschreibungsmöglichkeit geschaffen, die Investitionen in Elektromobilität steuerlich deutlich begünstigt.
Hintergrund
Die Bundesregierung hat mit dem "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland "(§ 7 Abs. 2a EStG) eine neue Abschreibungsregelung eingeführt, um die Anschaffung rein elektrisch betriebener Fahrzeuge steuerlich attraktiver zu machen. Ziel ist die Förderung klimafreundlicher Mobilität und die Stärkung des Wirtschaftsstandorts durch gezielte Investitionsanreize.
Das ändert sich
Für alle betrieblich genutzten, ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeuge (einschließlich PKW, Nutzfahrzeuge, Busse, Brennstoffzellenfahrzeuge und bestimmte Zweiräder), die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden, kann eine arithmetisch-degressive Abschreibung gewählt werden. Die Abschreibung erfolgt in fallenden Staffelsätzen direkt von den Anschaffungskosten:
- 75 % im Jahr der Anschaffung
- 10 % im ersten Folgejahr
- 5 % im zweiten Folgejahr
- 5 % im dritten Folgejahr
- 3 % im vierten Folgejahr
- 2 % im fünften Folgejahr
Die Regelung gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, sofern sie ausschließlich elektrisch betrieben werden und zum Betriebsvermögen gehören. Eine Kombination mit weiteren Sonderabschreibungen (z. B. nach § 7g Abs. 5 EStG) ist ausgeschlossen. Die neue Abschreibung ist ein Wahlrecht; alternativ kann weiterhin die lineare Abschreibung genutzt werden. Ein Wechsel zwischen den Abschreibungsarten ist nicht möglich.
Inkrafttreten
Die neue Abschreibungsmöglichkeit gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft werden. Die Regelung ist zeitlich befristet und soll gezielt Investitionen in diesem Zeitraum fördern.