Artikel aus dem Themenbereich: Privater Immobilienbesitz vom 16. Juli 2025

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei gewerblichem Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Grundstücksunternehmen gelegentlich Immobilien veräußert, solange die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel nicht überschritten wird. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre, insbesondere die Einhaltung der sog. Drei-Objekt-Grenze.

Die Klägerin, eine A-GmbH, verwaltete eigenen Grundbesitz und hielt Immobilien im Anlagevermögen.

Im Jahr 2013 veräußerte sie erstmals Grundstücke, die sie zuvor erworben hatte. In den Gewerbesteuererklärungen der Streitjahre beantragte die A-GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Das Finanzamt erkannte die Kürzung zunächst an, versagte sie jedoch nach einer Außenprüfung. Begründung: Die Grundstücksverkäufe überschritten die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel. Einspruch und Klage der A-GmbH blieben erfolglos.

Im Streit stand, ob die A-GmbH trotz der Grundstücksverkäufe die erweiterte Kürzung beanspruchen konnte. Der BFH hat dies nun abschließend geklärt.

Der BFH bestätigte, dass die erweiterte Gewerbesteuer-Kürzung in den Streitjahren zu Recht gewährt wurde.

Die erweiterte Kürzung steht Unternehmen zu, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Sie entfällt jedoch, wenn das Unternehmen durch häufige Grundstücksverkäufe die Schwelle zum gewerblichen Grundstückshandel überschreitet.

Ein gewerblicher Grundstückshandel wird typischerweise angenommen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (i.d.R. 5 Jahre) mindestens 4 Objekte veräußert werden. Diese sog. Drei-Objekt-Grenze dient als Orientierungshilfe.

Im Fall der A-GmbH stellte der BFH fest, dass die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wurde. Die Gesellschaft veräußerte innerhalb der ersten 5 Jahre nach Erwerb keine Immobilien. Erst im 6. Jahr wurden 3 Objekte verkauft. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge und der geringen Anzahl der Verkäufe konnte ein gewerblicher Grundstückshandel ausgeschlossen werden.

Der BFH betonte, dass die Beurteilung nicht isoliert für ein einzelnes Jahr, sondern über einen mehrjährigen Zeitraum erfolgen muss. Ein gelegentlicher Verkauf von Immobilien gefährdet die erweiterte Kürzung nicht, solange die Tätigkeit des Unternehmens insgesamt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beschränkt bleibt.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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