Fremdübliche Pensionszusage bei Entgeltumwandlung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann steuerlich anerkannt werden kann, wenn sie ohne Probezeit und kurz nach Gründung der Gesellschaft erteilt wird – vorausgesetzt, sie wird ausschließlich aus dessen Gehalt finanziert (Entgeltumwandlung) und der Arbeitgeber trägt kein nennenswertes Risiko.
Hintergrund
Die Klägerin war eine UG (haftungsbeschränkt). Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war eine natürliche Person. Mit Abschluss eines Geschäftsbesorgungs- und Betriebsführungsvertrags übernahm die UG für die von ihm geführte Arztpraxis sämtliche Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, die nicht zum eigentlichen ärztlichen Kernbereich gehören.
Ebenfalls erteilte die UG dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage. Das bedeutet: Die Gesellschaft versprach ihm für den Ruhestand bestimmte Versorgungsleistungen unmittelbar aus ihrem Vermögen; es wurde keine externe Versorgungseinrichtung (z.B. Pensionskasse) zwischengeschaltet.
Die Klägerin bildete aufgrund der Pensionszusage daher in den Streitjahren Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte dies steuerrechtlich nicht an und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).
Gegen die Entscheidung des Finanzamts legte die UG Einspruch ein und klagte. Beide Verfahren blieben zunächst erfolglos, sodass der Fall schließlich dem BFH zur Entscheidung vorlag.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden: Die Klage ist begründet.
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden am Fremdvergleich gemessen: Würde ein ordentlicher Geschäftsleiter einem fremden Geschäftsführer unter gleichen Umständen dieselbe Zusage erteilen? Liegt eine unangemessene Begünstigung vor, liegt regelmäßig eine vGA vor, die das Einkommen nicht mindert.
Werden die Versorgungsansprüche ausschließlich durch Umwandlung eines angemessenen Teils des Gehalts (Entgeltumwandlung) finanziert, entsteht der Gesellschaft kein zusätzlicher Aufwand. In diesem Fall kann eine Pensionszusage auch ohne Probezeit und unmittelbar oder kurz nach Gründung der Gesellschaft als fremdüblich anerkannt werden.
Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber im Zusagezeitpunkt kein signifikantes Risiko besteht, die Versorgung später mitfinanzieren zu müssen (z.B. durch hohe Garantieverzinsung). Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist der gesamte Aufwand aus der Pensionszusage als vGA zu behandeln.
Eine auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf künftige Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Fehlt diese Sicherung, spricht dies gegen die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen.