Artikel aus dem Themenbereich: GmbH vom 04. August 2023

Gewerbeverlust: Einbringung in eine Mitunternehmerschaft

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, geht der auf ihn entfallende Verlustabzug unter. Das gilt auch bei einer Organschaft, da Organträger und Organgesellschaft getrennte Betriebe bleiben (sog. eingeschränkte Einheitstheorie).

Hintergrund

Die A-GmbH & Co. KG ist gewerbesteuerliche Organträgerin, die B-GmbH und die C-GmbH sind jeweils Organgesellschaften. Unterjährig kam es bei der Organträgerin zu einem Wechsel der Gesellschafter, indem die Kommanditisten E, F und G ihre Kommanditanteile in die H-GmbH & Co. KG eingebracht haben.

Im Jahr 2014 erzielte die Organträgerin einen Verlust, von den beiden Organgesellschaften waren jeweils Gewinne zuzurechnen, insgesamt ergab sich bei der Organträgerin ein positiver Gewerbeertrag. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der "eigene" Gewerbeverlust der Organträgerin, soweit er auf die Kommanditisten E, F und G entfiel, wegen entfallener Unternehmeridentität nach § 10a GewStG untergeht. Der Einspruch gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finangericht (FG) wertet die Klage als unbegründet und den angefochtenen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag als rechtmäßig. Eine vollständige Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes setzt nach § 10a GewStG die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, geht der Verlustabzug verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Damit geht ein Verlustabzug auch unter, wenn ein Gesellschafter seine Gesellschaftsanteile an eine andere Personengesellschaft veräußert bzw. – wie hier – in diese einbringt.

Organträger und Organgesellschaft einer Organschaft bilden nach der sog. eingeschränkten Einheitstheorie trotz der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG kein einheitliches Unternehmen. Deshalb sind der Gewerbeertrag der Organgesellschaft einerseits und der Gewerbeertrag des Organträgers andererseits auf der ersten Stufe jeweils getrennt zu ermitteln. Erst auf der zweiten Stufe werden die jeweiligen Gewerbeerträge beim Organträger zusammengerechnet.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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