Gewinne von Tochtergesellschaften: Wie sind Schuldzinsen der Muttergesellschaft zu behandeln?
Für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei einer Mutterpersonengesellschaft sind Gewinne von Untergesellschaften nicht im Jahr der Entstehung in den Gewinn der Obergesellschaft einzubeziehen, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln.
Hintergrund
Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die unter anderem an weiteren Personengesellschaften organschaftlich beteiligt war. Nach einer Betriebsprüfung ließ das Finanzamt Schuldzinsen teilweise nicht zum Abzug zu.
Bei mehreren Betrieben oder Beteiligungen an mehreren Personengesellschaften, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln. Eine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs ist ausgeschlossen.
Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Gewinne oder Verluste der Untergesellschaft gehen in das Ergebnis der Obergesellschaft ein und beeinflussen damit auch den grundsätzlich Steuerbilanzgewinn. Aus der betriebsbezogenen Betrachtung ergibt sich jedoch, dass bei doppelstöckigen bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften die Gewinnanteile der Untergesellschaften keine Berücksichtigung finden, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln sind.
Bei mehreren Betrieben oder Beteiligungen an mehreren Personengesellschaften, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln. Eine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs ist ausgeschlossen.
Da Ober- und Untergesellschaften als getrennt voneinander zu betrachtende betriebliche Einheiten zu behandeln sind, folgt auch, dass die Gewinne der Untergesellschaften erst bei Auszahlung als Einlage in die Klägerin zu berücksichtigen sind.