Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 15. Februar 2026

GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen II bei Mitunternehmern

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Anteile eines Mitunternehmers an einer GmbH nicht automatisch als sogenanntes Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) bei einer Personengesellschaft gelten. Entscheidend ist, ob die Beteiligung überwiegend im Interesse der Personengesellschaft gehalten wird und der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft tatsächlich beherrscht.

Hintergrund

Im entschiedenen Fall war die Klägerin eine GmbH & Co. KG. Ein Kommanditist war zu 100 % am Festkapital beteiligt und zugleich alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Klägerin wiederum hielt alle Anteile an einer Tochtergesellschaft, der A-GmbH.

Um die Liquidität der A-GmbH zu sichern, gewährte der Kommanditist dieser ein Darlehen. Dieses Darlehen wurde bei der Klägerin als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten behandelt. Später erhöhte die A-GmbH ihr Stammkapital, und der Kommanditist übernahm einen neuen Anteil von 3,8 % gegen eine Sacheinlage, den er anschließend wieder verkaufte.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass dieser neue Anteil kein Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin darstellte. Nach erfolglosem Einspruch kam es zur gerichtlichen Klärung.

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Anteile des Kommanditisten an der A-GmbH waren kein Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin.

Maßgeblich für die Einordnung als SBV II sind:

  • Veranlassungszusammenhang: Es muss ein enger Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der Tätigkeit in der Personengesellschaft bestehen. Die Beteiligung muss überwiegend im Interesse der Personengesellschaft gehalten werden.
  • Wirtschaftliche Verflechtung reicht nicht aus: Auch wenn die Personengesellschaft fast alle Anteile an der Kapitalgesellschaft hält, genügt das allein nicht. Es muss mehr als nur eine finanzielle Beteiligung vorliegen.
  • Beherrschung der Kapitalgesellschaft: Der Mitunternehmer muss die Kapitalgesellschaft tatsächlich beherrschen und seine Einflussmöglichkeiten zugunsten der Personengesellschaft einsetzen.

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