Grunderwerbsteuer bei mehrfacher Anteilsvereinigung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, wann bei wiederholtem Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer anfällt. Sie zeigt, dass eine erneute Anteilsvereinigung steuerpflichtig sein kann, aber unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer aufgehoben werden muss.
Hintergrund
Eine Gesellschaft (Klägerin) besaß 94,9 % der Anteile an einer Aktiengesellschaft (AG), die Immobilien in Deutschland hielt. Die restlichen 5,1 % gehörten einer GmbH. Die Klägerin kaufte diese 5,1 % von der GmbH und hielt damit alle Anteile an der AG. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest, weil durch den Kauf alle Anteile in einer Hand vereinigt wurden.
Kurz darauf machten die Beteiligten den Kauf rückgängig: Die Klägerin verkaufte die 5,1 % wieder an die GmbH zurück. Das Finanzamt lehnte es ab, die Steuer aufzuheben, weil die gesetzliche Frist für die Anzeige der Rückabwicklung nicht eingehalten wurde.
Später kaufte die Klägerin die 5,1 % erneut von der GmbH. Das Finanzamt setzte wieder Grunderwerbsteuer fest, da nun erneut alle Anteile in einer Hand vereinigt wurden. Die Klägerin legte Einspruch und Klage ein, blieb aber zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die erneute Vereinigung aller Anteile an der AG in der Hand der Klägerin grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterliegt: Wenn jemand mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz erwirbt, fällt Grunderwerbsteuer an.
Wird ein solcher Erwerb jedoch rückgängig gemacht und die Anteile gehen wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurück, kann die Steuer für beide Vorgänge auf Antrag aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass die Rückabwicklung innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Erwerb erfolgt. Bei Grundstücken muss außerdem die Rückübertragung im Grundbuch beantragt werden.
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Steuerfestsetzung erfüllt. Die Klägerin hatte die Anteile rechtzeitig zurückübertragen. Daher muss die Grunderwerbsteuer für die erneute Anteilsvereinigung aufgehoben werden.
Wichtige Hinweise für die Praxis
- Wird durch den Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft die 95 %-Grenze überschritten, fällt Grunderwerbsteuer an.
- Wird der Erwerb innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht, kann die Steuer auf Antrag aufgehoben werden.
- Erfolgt später erneut ein Erwerb, der zur Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand führt, entsteht erneut Grunderwerbsteuer.
- Die Aufhebung der Steuerfestsetzung ist auch möglich, wenn der erste Erwerb nicht steuerbar war.
Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass bei mehrfacher Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer entstehen kann, aber unter bestimmten Bedingungen eine Aufhebung der Steuer möglich ist. Für die Praxis ist es wichtig, die Fristen und Voraussetzungen für die Rückabwicklung zu beachten, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.