Keine Gewerbesteuer auf Gewinn aus Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn die veräußerte Gesellschaft ihren werbenden Betrieb noch nicht aufgenommen hatte.
Hintergrund
Das Unternehmen der Klägerin entwickelte Projekte im Immobilienbereich. Hierbei gründete das Unternehmen Projektgesellschaften als GmbH & Co.KG. Diese wiederum kauften Pflege- bzw. Sozialimmobilien – allerdings mit aufschiebender Bedingung. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag erst wirksam wird, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist. Bevor der Kaufvertrag wirksam wurde, verkaufte die Klägerin ihre Kommanditanteile.
Das Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung den Gewinn aus dem Verkauf der KG-Anteil vollständig bei der Gewerbesteuer. Die Gewinneinteile seien nicht nach § 9 Nr. 2 S.1 GewStG zu kürzen.
Einspruchs- und Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH entschied in letzter Instanz, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei der Klägerin nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Kürzung sei also rechtens gewesen.
Gekürzt wird der Gewinn ist unter anderem um die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei die Gesellschafter als (Mit-)Unternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind. Vorausgesetzt, die Gewinnanteile wurden zunächst bei Ermittlung des Gewinns angesetzt. Damit soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Die Kürzungsvorschrift des greife zudem auch dann, wenn die veräußerte Personengesellschaft noch keine werbende Tätigkeit aufgenommen hat.
Im Streitfall war es also richtig, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei der Klägerin nicht der Gewerbesteuer unterliegt.