Einjähriges Work & Travel-Jahr im Ausland und anschließendes Studium: Besteht noch Anspruch auf Kindergeld?
Entscheidet sich ein volljähriges Kind nach einem 1-jährigen Work & Travel-Jahr, ein Studium in Australien zu absolvieren, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind während der ausbildungsfreien Zeiten nicht nach Deutschland zurückkehrt.
Hintergrund
Ein volljähriges Kind ist für ein Work & Travel-Jahr nach Australien gereist und hat sich im Laufe dieses Jahres entschlossen, im Zeitraum Juli 2020 bis März 2022 in Australien ein Studium zu absolvieren. Das Kind kehrte im gesamten Zeitraum aufgrund der nur kurzen Dauer der ausbildungsfreien Zeiten, der coronabedingten Reiserestriktionen sowie fehlender Geldmittel nicht nach Deutschland zurück. Die Familienkasse verneinte deshalb das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes mit der Begründung, dass während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes auch dann nicht ausreiche, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung stehe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt die Klägerin mit ihrer Klage weiter die Gewährung von Kindergeld für ihr Kind.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es vertritt wie schon die Familienkasse die Auffassung, dass die Nichtberücksichtigung eines Kindes, das weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Der besondere Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familien umschließe u. a. die Aufgabe für den Staat, Ehe und Familien nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
Aus dem Gebot der Förderung der Familie erwachsen jedoch noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen. So lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere kein Anspruch auf Kindergeld für Kinder herleiten, die nicht im Inland wohnen. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen.
Im vorliegenden Fall spricht das Nichtzurückkehren nach Deutschland während der ausbildungsfreien Zeit für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes spätestens ab Studienbeginn, sodass nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG kein Kindergeldanspruch besteht.