Mehr Kinderbetreuungskosten abziehbar
Eltern können künftig einen höheren Anteil ihrer Kinderbetreuungskosten steuermindernd geltend machen.
Das ändert sich
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.
Inkrafttreten
Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.