Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 14. Mai 2026

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine hohe Gewinnbeteiligung eines stillen Gesellschafters allein nicht genügt, um ihn steuerlich als Mitunternehmer anzusehen. Ohne Beteiligung an Verlusten, Haftung und stillen Reserven liegt kein Mitunternehmerrisiko vor und damit keine Mitunternehmerschaft.

Hintergrund

Eine GmbH im Immobilienbereich wurde von einer einzelnen natürlichen Person gegründet und erwarb ein größeres Mehrfamilienhaus mit Gewerbeeinheit und Tiefgaragenstellplätzen.

Der alleinige Gesellschafter und eine weitere Person beteiligten sich aufgrund gleichlautender Verträge "still" an der GmbH. Die Beteiligung erfolgte durch Dienstleistungen. Die stille Beteiligung war mit einer Gewinnbeteiligung verbunden. Verluste, Haftung oder Nachschusspflichten waren vertraglich nicht vorgesehen.

Nach einer Außenprüfung beurteilte das Finanzamt die Konstruktion als atypisch stille Gesellschaft und ging von einer Mitunternehmerschaft aus. Es erließ entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide.

Streitentscheidend war die Frage, ob die stillen Beteiligten Mitunternehmer mit Mitunternehmerrisiko waren.

Entscheidung

Der BFH gab der Klage statt und verneinte ein Mitunternehmerrisiko der stillen Gesellschafter.

Mitunternehmer ist, wer:

  • eine entsprechende Stellung wie ein Gesellschafter hat,
  • Mitunternehmerrisiko trägt,
  • Mitunternehmerinitiative entfaltet und
  • Gewinn erzielen will (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Mitunternehmerrisiko bedeutet vor allem eine Beteiligung an Gewinn und Verlust und Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens (z.B. Wertsteigerungen von Immobilien).

Der BFH stellte fest, dass die stillen Gesellschafter zwar am Gewinn beteiligt waren, aber kein echtes unternehmerisches Risiko trugen:

  • keine Verlustbeteiligung,
  • keine Nachschusspflicht,
  • keine Haftung – weder nach außen noch im Innenverhältnis,
  • keine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens.

Mangels Mitunternehmerrisiko waren die stillen Gesellschafter keine Mitunternehmer. Eine atypisch stille Gesellschaft lag nicht vor. Die Einkünfte der stillen Gesellschafter sind daher nicht als Mitunternehmeranteile aus Gewerbebetrieb, sondern als reine Gewinnbeteiligung ohne unternehmerisches Risiko zu behandeln.


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