Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Privatvermögen vom 24. Juni 2025

Niedrigverzinsung von Verwandtendarlehen

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger von seiner Schwester ein Darlehen, das rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 mit einem Zinssatz von 1 % verzinst wurde.

Das Darlehen war auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte erstmals zum 31. Dezember 2019 mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt bewertete die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem marktüblichen Zinssatz von 5,5 % als freigebige Zuwendung i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes.

Da es sich um eine Nutzung von ungewisser Dauer handelte, wurde der Nutzungsvorteil mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts kapitalisiert. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Der Kläger legte Einspruch ein, der jedoch ebenso wie die anschließende Klage abgewiesen wurde.

Auf einen Blick: Der Streitfall

Der BFH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte klar, dass die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens tatsächlich eine freigebige Zuwendung i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes darstellt.

Der Vorteil für den Darlehensnehmer liegt in der Möglichkeit, das überlassene Kapital zu einem Zinssatz zu nutzen, der unter dem marktüblichen Niveau liegt. Dieser Vorteil führt zu einer Vermögensmehrung beim Darlehensnehmer und unterliegt daher der Schenkungsteuer.

Die Vermögensminderung auf Seiten des Darlehensgebers ergibt sich aus dem Verzicht auf den Ertrag, den er bei marktüblicher Verzinsung hätte erzielen können. Im Streitfall wurde der marktübliche Zinssatz auf 2,81 % festgelegt. Da der vereinbarte Zinssatz lediglich 1 % betrug, ergab sich ein Zinsvorteil von 1,81 %. Dieser Vorteil wurde als Grundlage für die Besteuerung herangezogen.

Der BFH bestätigte damit, dass die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem vereinbarten Zinssatz als Nutzungsvorteil zu bewerten ist. Dieser kapitalisierte Vorteil stellt die Grundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer dar.

Hinweis

Achten Sie bei Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen insbesondere auf eine fremdübliche Ausgestaltung. Hierbei ist der sog. Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten, d.h. dass auch ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen dem unter fremden Dritten fremdüblichen Grundsätzen (z.B. zur Laufzeit, Verzinsung, etc.) entsprechen muss.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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