Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 10. Februar 2023

Zur Verwendung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells

Der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Vermietung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische Tätigkeit begründen. Der Vorsteuerabzug des Vermieters ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich.

Hintergrund

A erwarb im Jahr 2016 einen Pkw zum Preis von 65.467 EUR zzgl. Umsatzsteuer von 12.438 EUR (77.906,75 EUR brutto). Sie überließ den Pkw aufgrund eines marktüblichen Leasingvertrags an B.

Das Finanzamt versagte A den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw.

Da Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. A sei als Unternehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Scheingeschäft oder eine missbräuchliche Gestaltung liege nicht vor. Zudem stelle die Nutzung des Pkw durch die A keine Nutzung für private Zwecke dar. Da im Leasingvertrag eine Vollvermietung an den B geregelt sei und der Pkw damit während der Laufzeit des Leasingvertrags nicht mehr zur Disposition der A gestanden habe, handele es sich bei der privaten Pkw-Nutzung der A um eine Verwendung des Pkw durch den B.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat zwar zutreffend entschieden, dass die A aus dem Erwerb des Pkw zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es hat aber zu Unrecht die private Nutzung des Pkw durch die A nicht berücksichtigt. Die Sache wurde deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Bei der Nutzungsüberlassung des Pkw an B im Rahmen eines Leasingvertrags handelt es sich um eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sowie um eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. v. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL. Durch die langfristige Nutzungsüberlassung erbrachte A dauerhaft und nachhaltig sonstige Leistungen. Aufgrund dieses Dauersachverhalts liegt ein planmäßiges Tätigwerden der A vor.

Unschädlich ist, dass die A nicht am allgemeinen Markt, sondern nur an ihren Ehegatten als (einzigen) Kunden Leasingleistungen erbrachte. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der ein Gesellschafter einen Pkw an seine Gesellschaft als Unternehmer vermieten kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese Leistung am Markt auch gegenüber Dritten erbringen würde. Allein das Fehlen eines Geschäftslokals oder Büros führt nicht zur Verneinung der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Der Leasingvertrag wurde mit seinen Hauptpflichten (Nutzungsüberlassung, Zahlung der Leasingraten) und damit im Wesentlichen so wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt. Dass A – abweichend von der vertraglichen Vereinbarung – einige Rechnungen selbst beglichen hat, reicht nicht aus, um das Leasinggeschäft als Scheingeschäft zu qualifizieren. Da die Pkw-Überlassung mit dem Leasingvertrag auf einer besonderen Vereinbarung beruhte, liegt auch keine Nutzungsüberlassung auf familienrechtlicher Grundlage vor.

Der vollständige Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw ist nicht systemwidrig. Der Systematik des Vorsteuerabzugs entspricht es, dass der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Da zum Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit regelmäßig erhebliche Anschaffungen (Investitionen) erforderlich sind, während noch keine oder nur geringe Ausgangsumsätze erzielt werden, liegt ein Vorsteuerüberhang in der Anfangsphase in der Natur der Sache. Dies gilt insbesondere in Vermietungsfällen.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist die private Nutzung des Pkw durch A nicht als Nutzung des B anzusehen. Zwar war im Leasingvertrag eine Vollvermietung an B vorgesehen und A hatte sich keine Eigennutzung des Pkw vertraglich vorbehalten. Eine derartige Untersagung der Eigennutzung durch den Leasinggeber ist jedoch steuerlich unbeachtlich, wenn sie nicht tatsächlich vollzogen wird und der wirtschaftlichen Realität nicht entspricht. Daher unterliegt der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung.

Das Finanzgericht hat Feststellungen zum Umfang der privaten Nutzung durch A, die zu einer unentgeltlichen Wertabgabe führt, nachzuholen. Dieser Umfang ist ggf. im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln.


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