Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 05. September 2022

Tätigkeit als Präventions- und Persönlichkeitstrainer nicht von der Umsatzsteuer befreit

Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers zählt nicht als Schul- oder Hochschulunterricht. Es handelt sich deshalb dabei nicht um steuerfreie Umsätze.

Hintergrund

X ist Präventions- und Persönlichkeitstrainer. Er trat als "Teamleiter" auf. In seinem Team waren weitere Kursleiter für verschiedene Kursarten tätig (z. B. Kinderbewegungsprogramm, Persönlichkeitstraining für Frauen, Erziehungsseminare für Eltern).

Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten den Antrag des X ab, seine Umsätze für Konfliktpräventionskurse an Schulen umsatzsteuerfrei zu belassen.

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Leistungen des X nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei, da er selbst nicht als Ersatzschule genehmigt oder erlaubt war bzw. ihm keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG war nicht erfüllt, da die Befreiung nur für erbrachte Unterrichtsleistungen von selbstständigen Lehrern und nicht durch von diesen beauftragten selbstständigen Dozenten gilt. Ebenso konnte sich X nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL berufen, denn es fehlt bereits an der Qualifizierung als Schul- und Hochschulunterricht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, da dieses nicht sämtliche einschlägigen Befreiungstatbestände geprüft hat.

Die Steuerfreiheit fehlt, da X selbst weder als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt wurde noch eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat. Zwar sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer u. a. an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen steuerfrei. Die Leistungen müssen jedoch unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, d. h. ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Daher werden nur die von selbstständigen Lehrern persönlich und nicht durch von diesen beauftragte selbstständige Dozenten erbrachten Unterrichtsleistungen erfasst. Daran fehlt es hier, da X für die Unterrichtsleistungen Subunternehmer beauftragt hat.

Darüber hinaus ist kein Schul- und Hochschulunterricht i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL gegeben. Darunter fällt die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten. Ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht wie im vorliegenden Fall wird von der Steuerbefreiung nicht erfasst.

Der Bundesfinanzhof beanstandet das Finanzgerichtsurteil insoweit, als dieses nicht geprüft hat, ob sich aus anderen Gründen eine Steuerbefreiung der Leistungen des X ergeben könnte. In Betracht kommen z. B. die Steuerbefreiung für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL und für die Tätigkeit als Privatlehrer i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL.


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