Privatnutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die private Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge auch dann steuerlich zu berücksichtigen ist, wenn für jedes Fahrzeug keine Fahrtenbücher geführt werden. Wird dem Finanzamt nachträglich bekannt, dass ein weiteres Fahrzeug privat genutzt wurde, kann der Steuerbescheid geändert werden. Die Tatsache, dass eine Person nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann, schützt nicht vor einer Besteuerung der Privatnutzung mehrerer Fahrzeuge.
Hintergrund
Eine Personengesellschaft betrieb ein Gewerbe und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Betriebsvermögen befanden sich zwei Fahrzeuge: ein Saab und ein Land Rover Defender. Für beide Fahrzeuge wurden keine Fahrtenbücher geführt, sie waren jedoch im Anlagespiegel der Jahresabschlüsse aufgeführt. In den Jahresabschlüssen wurden Entnahmen für die private Nutzung nur für den Saab erklärt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass auch der Land Rover Defender privat genutzt wurde. Die Gesellschaft hatte dies jedoch nicht in den Steuererklärungen angegeben. Einsprüche gegen die nachträgliche Besteuerung der Privatnutzung des zweiten Fahrzeugs blieben erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage der Gesellschaft ab. Es stellte klar, dass das Finanzamt den Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern darf, wenn nachträglich bekannt wird, dass ein weiteres betriebliches Fahrzeug privat genutzt wurde.