Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 15. Juli 2022

Repräsentationszweck führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs

Dient das Halten von Rennpferden überwiegend der persönlichen Repräsentation des Steuerpflichtigen, kann insoweit kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Denn wegen des Repräsentationszwecks steht dem Vorsteuerabzug das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG entgegen.

Hintergrund

X ist Manager einer von ihm beherrschten Unternehmensgruppe (KG). Er betrieb in den Streitjahren 2007 bis 2013 als Einzelunternehmer einen Pferderennstall. Der Rennstall erzielte im Streitzeitraum fast nur Verluste. Er wurde vom Finanzamt einvernehmlich ertragsteuerlich als Liebhabereibetrieb beurteilt. Das Finanzamt ließ die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsleistungen für den Rennstall nicht zum Abzug zu. Denn der Stall wurde von X im Rahmen seiner Freizeitgestaltung als private Leidenschaft und Hobby betrieben und diente überwiegend der persönlichen Repräsentation des X und in geringerem Umfang der KG. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied ebenfalls, dass X der Vorsteuerabzug für den Pferderennstall nicht zusteht. Die Würdigung des Finanzgerichts, dass das Halten von Rennpferden überwiegend der Repräsentation diente, war nicht zu beanstanden. X hat, indem er Einnahmen aus dem Verkauf von Rennpferden erzielte, eine nachhaltige bzw. wirtschaftliche Tätigkeit mit dem Pferdestall ausgeübt. Damit konnte er grundsätzlich als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Im Übrigen nahm er auch an Rennen mit platzierungsabhängigen Preisgeldern teil, die zu nichtsteuerbaren Umsätzen führen. Der Vorsteuerabzug ist vorliegend allerdings nach § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Der Aufwand des X wird seiner Art nach von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (Jagd, Fischerei, Segeljachten, Motorjachten, ähnliche Zwecke) erfasst. Das Finanzgericht hat "ähnliche Aufwendungen" i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bejaht. Das Halten von Rennpferden hatte überwiegend der persönlichen Repräsentation des X wie auch – wenn auch in geringerem Umfang – der von ihm beherrschten KG gedient. Da X somit keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann, ist die Frage, ob er für die umsatzsteuerliche Einordnung der Teilnahme an Rennen (mit platzierungsabhängigen Preisgeldern) als wirtschaftliche Tätigkeit Vertrauensschutz beanspruchen kann, obsolet.

X schuldet die in Gutschriften ausgewiesene Steuer über nicht steuerbare Leistungen, für die platzierungsabhängige Preisgelder gezahlt wurden. In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises, in denen über eine tatsächlich erbrachte Leistung abgerechnet wird, muss sich der Empfänger der Gutschrift die vom Aussteller unrichtig ausgewiesene Steuer zurechnen lassen, wenn er der Abrechnung mittels Gutschrift zugestimmt und der ihm übermittelten Gutschrift mit zu hohem Steuerausweis nicht widersprochen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In den Gutschriften wurde jeweils über die Leistung eines Unternehmers (X) abgerechnet und ein höherer Steuerbetrag, als er für den (nichtsteuerbaren) Umsatz geschuldet wird, gesondert ausgewiesen. Auch wenn X mit der Teilnahme an Rennen, für die platzierungsabhängige Preisgelder gezahlt wurden, insoweit nichtsteuerbare Umsätze ausgeführt hat, ist er im Übrigen wirtschaftlich tätig geworden.


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