Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 15. Juni 2026

Rückstellung für Freistellung im Vorruhestand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmen für Freistellungsverpflichtungen aus Vorruhestandsmodellen Rückstellungen bilden dürfen. Und zwar für alle betroffenen Mitarbeiter, nicht nur für solche mit bereits unterzeichneter Freistellungsvereinbarung. Gleichzeitig korrigierte der BFH die Berechnungsmethode: Der Rückstellungsbetrag ist über die gesamte Dienstzeit des Mitarbeiters zu verteilen, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.

Hintergrund

Ein Handelsunternehmen bot Führungskräften ein Vorruhestandsmodell an. Das Modell sah während der Freistellung eine Vergütung von 70 % der bisherigen Vergütung vor. Eine schriftliche Vereinbarung gab es zunächst nicht. Das Unternehmen bildete Rückstellungen für die zu erwartenden Aufwendungen

Bei einer Außenprüfung erkannte der Prüfer die Rückstellungen nur für die Arbeitnehmer an, mit denen zum jeweiligen Bilanzstichtag bereits die Freistellungsvereinbarung getroffen war (sog. Echtfälle). Die restlichen Rückstellungen wurden aufgelöst, was beim Unternehmen zu einem Mehrgewinn führte.

Einspruchs- und Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet.

Grundsätzlich sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Bewertet wird die Rückstellung mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag – also der Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen.

Solange ein Vertrag noch in der Schwebe ist, darf die Verpflichtung hieraus grundsätzlich nicht in einer Rückstellung berücksichtigt werden.

Der BFH hat nun entschieden, dass das Unternehmen auch ohne konkrete Freistellungsvereinbarung eine Rückstellung bilden durfte. Voraussetzung sei, dass der Anspruch aufgrund des Anstellungsvertrags besteht.

Zur Höhe der Rückstellung hat der BFH klargestellt, dass der voraussichtliche Erfüllungsbetrag (Vergütung und Nebenleistungen in der Freistellungszeit) ab Aufnahme des Dienstverhältnisses auf die gesamte Dienstzeit zu verteilen sei.


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