Artikel aus dem Themenbereich: Sonstiges vom 15. Januar 2026

Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eltern weiterhin Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind erhalten können, wenn das Kind trotz eigener Einkünfte und Sozialleistungen seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Entscheidend ist, ob die finanziellen Mittel des Kindes ausreichen, um den gesamten Lebensbedarf zu decken.

Hintergrund

Ein Vater beantragte Kindergeld für seinen volljährigen Sohn, der einen Grad der Behinderung von 60 % hat. Die Behinderung trat vor dem 25. Geburtstag ein.

Im Streitzeitraum gehörte der Sohn neben seiner Ehefrau (ohne Einkommen) sowie drei minderjährigen gemeinsamen Kindern zu einer Bedarfsgemeinschaft, für die das Jobcenter Arbeitslosengeld II (ALG II) erbrachte.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Sie begründete dies damit, dass der Sohn durch seine Erwerbsminderungsrente und die Sozialleistungen finanziell in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Vater legte Einspruch ein, blieb aber erfolglos. Das Finanzgericht gab der Klage des Vaters jedoch statt.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Familienkasse ab.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Behinderung, wenn das Kind sich wegen der Behinderung nicht selbst unterhalten kann und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Im konkreten Fall reichten die Einkünfte und Bezüge des Sohnes – also seine Erwerbsminderungsrente und die erhaltenen Sozialleistungen – nicht aus, um seinen gesamten Lebensbedarf zu decken. Der Lebensbedarf setzt sich aus dem Grundbedarf (z. B. für Wohnen, Essen, Kleidung) und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen

Da die finanziellen Mittel des Sohnes in allen Monaten unter diesem Bedarf lagen, war er nicht selbst unterhaltsfähig. Deshalb bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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