Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen kommt nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) eine Sonderabschreibung infrage. Die Finanzverwaltung erläutert wichtige Anwendungsfragen in einem umfangreichen Schreiben.
Ein umfangreiches Schreiben des Bundesfinanzministeriums klärt wichtige Grundsätze, beispielsweise zum Förderobjekt, Nutzungsvoraussetzungen, abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten u.v.m.
Mit der Sonderabschreibung nach §7b EStG soll der Mietwohnungsneubau gefördert werden. Die Sonderabschreibung steht dabei sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtigen offen (vorausgesetzt, sie erfüllen auch die beihilferechtlichen Kriterien). Bei Beteiligungen (z.B. über Mitunternehmerschaften) ist der einzelne Gesellschafter anspruchsberechtigt – allerdings muss das Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden.
Begünstigt sind neue Mietwohnungen, die im Inland oder in bestimmten Staaten mit ausreichender Amtshilfe entstehen. Es kommt nicht auf das Gebäude, sondern auf die einzelne Wohnung an – auch Appartements in Senioren- oder Studentenheimen können einbezogen werden, sofern sie eigenständig nutzbar sind (mind. 20 m² Wohnfläche). Und auch Um- und Ausbauten (z.B. Dachausbau oder Büroraumumwandlung) zählen, wenn dadurch neue Wohneinheiten entstehen.
Die Sonderabschreibung kann nur beansprucht werden, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige im Förderzeitraum gestellt wurde – das ist zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 oder wieder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 möglich. Für Bauanträge ab 2023 gilt: Die Wohnung muss sich in einem "Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse" befinden – nachgewiesen durch ein QNG-Siegel.