Sozialversicherungsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026
Zum Jahreswechsel 2025/2026 treten zahlreiche Änderungen bei den sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen in Kraft. Die wichtigsten Anpassungen betreffen Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen, Bezugsgröße und Sachbezugswerte.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden.
Das ändert sich
- In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 8.450 EUR (Erhöhung um 400 EUR).
- In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze künftig 5.812,50 EUR monatlich (Erhöhung um 300 EUR).
Inkrafttreten
Ab 1.1.2026.
Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen bestimmen, ab welchem Einkommen Arbeitnehmer nicht mehr gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind.
Das ändert sich
- Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt auf 77.400 EUR jährlich (Erhöhung um 3.600 EUR).
- Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat Versicherte beträgt 69.750 EUR jährlich (Erhöhung um 3.600 EUR).
Inkrafttreten
Ab 1.1.2026.
Bezugsgröße 2026
Die Bezugsgröße ist eine wichtige Rechengröße für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Berechnungen, z. B. für Mindestbeiträge und Entgeltgrenzen.
Das ändert sich
- Die Bezugsgröße beträgt im Jahr 2026 jährlich 47.460 EUR bzw. monatlich 3.955 EUR (Erhöhung um 210 EUR).
Inkrafttreten
Ab 1.1.2026.
Sachbezugswerte 2026
Sachbezugswerte sind für die Bewertung von unentgeltlicher oder verbilligter Verpflegung und Unterkunft maßgeblich.
Das ändert sich
- Der Wert für freie Verpflegung steigt auf 345 EUR monatlich (Erhöhung um 12 EUR).
- Der Wert für freie Unterkunft erhöht sich auf 285 EUR monatlich (Erhöhung um 3 EUR).
- Der monatliche Gesamtsachbezugswert beträgt somit 630 EUR.
Inkrafttreten
Ab 1.1.2026.