Spendenabzug bei Zuwendungen an eine Schweizer Stiftung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Spenden an eine in der Schweiz ansässige Stiftung in Deutschland grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Der Grund: Die Schweiz gehört weder zur Europäischen Union (EU) noch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), und die Nachweise für die steuerliche Anerkennung wurden im Streitfall nicht erbracht.
Hintergrund
Der Kläger war alleiniger Gesamtrechtsnachfolger einer verstorbenen natürlichen Person. Diese hatte im Streitjahr an eine in der Schweiz ansässige Stiftung Geld gespendet. Zweck der Stiftung war die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen.
Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Spende als Sonderausgabe im Streitjahr ab und begründete dies damit, dass zwar ein Abzug von Spenden an eine Organisation im Ausland innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) grundsätzlich möglich sei, jedoch nicht im Fall der Schweiz.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Nach deutschem können Spenden nur dann abgezogen werden, wenn sie an bestimmte Empfänger gehen. Dazu zählen:
- Öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in der EU oder im EWR,
- Steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach deutschem Recht,
- Entsprechende Organisationen in der EU oder im EWR, die steuerbefreit wären, wenn sie in Deutschland ansässig wären.
Zudem muss bei Spenden an ausländische Organisationen der Spender nachweisen, dass die Empfängerorganisation die deutschen Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit erfüllt. Im Streitfall konnte der Kläger nicht belegen, dass die Schweizer Stiftung nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannt werden könnte. Die vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um die Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts zu erfüllen.