Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG für Mitunternehmerschaften der maßgebliche Zeitpunkt für die Verteilung der Gewerbesteuer auf die Gesellschafter das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres ist – auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren. Die Entscheidung klärt, wie die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb korrekt zu berechnen ist.
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), bestand aus einer Komplementärin und einem Kommanditisten. Nach dem Tod des Kommanditisten wurden dessen Ehefrau und Tochter zu gleichen Teilen Erbinnen.
Für das Streitjahr reichte die KG eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ein. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf die Komplementärin und die Erbinnen aufgeteilt.
Das Finanzamt beanstandete die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG und legte Revision ein.
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Die Entscheidung begründete er wie folgt:
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verteilung
Für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags ist das Ende des Wirtschaftsjahres entscheidend, nicht das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums. Dies gilt auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren.
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Berechnung der Steuerermäßigung
Laut Gesetz wird die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-Fache des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemindert. Der Abzug ist jedoch auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG).
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Verteilung nach Gewinnanteilen
Der Anteil eines Mitunternehmers an der Steuerermäßigung richtet sich nach seinem Gewinnanteil gemäß dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinnanteile bleiben unberücksichtigt.
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Abweichende Wirtschaftsjahre
Gewinne und Gewerbeerträge eines abweichenden Wirtschaftsjahres werden dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Änderungen zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahres und dem Kalenderjahresende werden dem nächsten Kalenderjahr zugerechnet.
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Keine Auswirkungen bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren
Das Finanzamt konnte mit seinen Einwendungen gegen diese Auslegung nicht durchdringen.