Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen
Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers bleiben steuerfrei, auch wenn sie mit anderen freiwilligen Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Bonus verrechnet werden. Entscheidend ist, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und dazu dient, Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern.
Hintergrund
Eine Arbeitgeberin im Lebensmitteleinzelhandel zahlte im Jahr 2020 Corona-Sonderleistungen an ihre Arbeitnehmer. Zusätzlich erhielten die Beschäftigten Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Bonus, auf die die Corona-Zahlungen teilweise angerechnet wurden.
Das Finanzamt führte für den Streitzeitraum bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Es war der Ansicht, die Corona-Sonderzahlungen seien zu Unrecht steuerfrei behandelt worden, weil sie nicht "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gezahlt worden seien.
Es erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Einspruch und Klage blieben zunächst ohne Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Corona-Sonderzahlungen steuerfrei sind (nach § 3 Nr. 11a EStG) und gab der Klägerin damit Recht.
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit lauten:
- Zahlung im Zeitraum 1.3.2020 bis 31.3.2022,
- wegen der Corona-Krise zur Abmilderung von Belastungen,
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
- bis maximal 1.500 EUR pro Arbeitnehmer.
Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der vertraglich vereinbarte Grundlohn. Eine Leistung gilt als "zusätzlich", wenn sie nicht auf diesen Grundlohn angerechnet wird und wenn der Grundlohn nicht zugunsten der Zusatzleistung herabgesetzt wird.
Im Streitfall blieb der Grundlohn der Arbeitnehmer unverändert. Die Corona-Prämie wurde ausschließlich auf andere freiwillige Sonderleistungen, wie etwa Urlaubsgeld oder Bonus, angerechnet und nicht auf den Grundlohn.
Damit ist das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt. Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steht der Steuerfreiheit nicht entgegen, sodass die vom Finanzamt vorgenommene Nachversteuerung unzulässig war.