Artikel aus dem Themenbereich: GmbH vom 15. Mai 2025

Steuergestaltung durch Holding-Strukturen

Praktisch bedeutsam und mittlerweile in aller Munde ist das steuerliche Gestaltungsmodell der sog. Holding-GmbH. Hierbei handelt es sich um ein doppelstöckiges Körperschaftsteuerkonstrukt in der jeweiligen Rechtsform der GmbH. Dieses bedeutsame Holding-Gestaltungsmodell bietet nicht nur strategische, sondern auch gerade gesellschafts- und steuerrechtliche Vorteile.

Hintergrund

Bei einem Holding-Konstrukt werden zunächst zwei Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH gegründet, von denen die eine GmbH als sog. Mutter-Kapitalgesellschaft (Obergesellschaft) der weiteren GmbH, sog. Tochter-Kapitalgesellschaft (Untergesellschaft) eingesetzt wird. Hierbei gilt die Mutter-Kapitalgesellschaft dann als 100 %-ige Anteilseignerin der operativ tätigen Tochter-Kapitalgesellschaft und somit als sog. Holding-GmbH („Holding-Mutter“), wobei die Beteiligungsquote grds. variabel ist.

Der Unternehmenszweck der Holding-GmbH ist hierbei regelmäßig das Halten der Kapitalbeteiligung („to hold“, halten) an der Tochter-Kapitalgesellschaft, wobei die Anzahl der zu haltenden Tochter-Kapitalbeteiligungen ebenfalls variabel ist. Diese Organisationsstruktur bietet nicht nur Schutz vor finanziellen Risiken der operativen Einheiten, sondern auch steuerliche Vorteile für das gesamte Unternehmen.

Gestaltungsvarianten bei Holding-Strukturen

  • Sog. „operative Holding“ (Stammhauskonzern): Bei Implementierung einer sog. „operativen Holding“ übernimmt die Holding-GmbH zusätzlich zum Unternehmenszweck des Haltens von Kapitalbeteiligungen eine operative Marktfunktion. Diese Holding-Variante der sog. „operativen Holding“ bietet sich gerade zur Organisation von Großunternehmen an und ist auch daher auch als Stammhauskonzern bekannt.
  • Sog. „Finanzholding“: Bei Implementierung einer sog. „Finanzholding“ übernimmt die Holding-GmbH hingegen ausschließlich eine Finanzfunktion in der unternehmerischen Organisationsstruktur – quasi auch als eine unternehmensinterne Bankfunktion bekannt. Weder steuert die sog. „Finanzholding“ die Organisationsstruktur strategisch, noch nimmt diese Einfluss auf die operative Geschäftsausrichtung der Tochterkapitalgesellschaften
  • Sog. „Management-Holding“: Bei Implementierung einer sog. „Management-Holding“ übernimmt die Holding-GmbH hingegen ausschließlich eine Managementfunktion in der unternehmerischen Organisationsstruktur. Neben dem Halten der Kapitalbeteiligungen konzentriert sich die sog. „Management-Holding“ auf das Management und die strategische Führung der Tochterkapitalgesellschaften. Es erfolgt jedoch kein aktiver Eingriff in die operative Geschäftstätigkeit der jeweiligen Tochterkapitalgesellschaft.

Laufende Besteuerung der operativen Einheiten in Holding-Strukturen

Zu beachten ist, dass es vor einer Gewinnausschüttung in einer Holding-Struktur regelmäßig zur laufenden Ertragsbesteuerung der operativen Tochter-GmbH kommt. Diese laufenden Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer von grds. 15 %. Als Gewerbebetrieb im Inland unterliegt die operative Tochter regelmäßig auch der Gewerbesteuer (ca. 15 %).

Es ergibt sich somit regelmäßig eine laufende Ertragssteuerlast der operativen Tochter-GmbH i.H.v. ca. 30 % in Abhängigkeit des kommunalen Gewerbesteuerhebesatzes.

Beteiligungsquote zur Steueroptimierung entscheidend

Gewinnausschüttungen der Tochter-GmbH führen bei der Holding-GmbH zu steuerfreien Einnahmen. Hierbei gelten jedoch 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Fiktion, wonach 5 % der grds. steuerbefreiten Bruttodividende als nicht abziehbare Ausgaben gelten. Diese werden sodann außerbilanziell hinzugerechnet, sodass sich im Ergebnis eine effektive Steuerentlastung zur Körperschaftsteuer von 95 % ergibt.

Hierbei ist jedoch auf die Beteiligungsquote zu achten. Bezüge sind nicht steuerbefreit, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat, sog. Streubesitz.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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