Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA
Zusammenfassung
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geändert. Ziel ist mehr Klarheit bei Auslandseinsätzen und Freistellungen von Arbeitnehmern.
Hintergrund
DBA regeln, welcher Staat das Recht hat, Einkünfte zu besteuern, wenn Menschen grenzüberschreitend arbeiten. Sie sollen verhindern, dass Einkommen in mehreren Staaten gleichzeitig besteuert wird. Besonders relevant sind diese Abkommen für Arbeitnehmer, die vorübergehend im Ausland tätig sind oder von einem Unternehmen ins Ausland entsandt werden.
Zur einheitlichen Anwendung der DBA veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelmäßig sogenannte BMF-Schreiben. Darin wird erläutert, wie die steuerlichen Vorschriften in der Praxis anzuwenden sind. Ein solches Schreiben zur Besteuerung von Arbeitslohn wurde nun geändert und ergänzt.
Was das Schreiben regelt
Im Mittelpunkt der Änderungen steht die Frage, welchem Staat der Arbeitslohn steuerlich zuzuordnen ist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Arbeitnehmer grenzüberschreitend eingesetzt werden oder während einer Kündigungsphase freigestellt sind, aber weiterhin Lohn erhalten.
Künftig kommt beispielsweise einer Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung eine besondere Bedeutung zu. Bestätigt der Arbeitgeber, dass die Lohnkosten vollständig vom ausländischen Einsatzunternehmen getragen werden, gilt dies regelmäßig als Hinweis darauf, dass die Tätigkeit im Interesse dieses Unternehmens erfolgt. Dadurch soll die steuerliche Zuordnung vereinfacht werden.
Neu aufgenommen wurden u.a. Regelungen zur Besteuerung von Arbeitslohn während widerruflicher oder unwiderruflicher Freistellungen. Der gezahlte Arbeitslohn wird dabei grundsätzlich dem Staat zugeordnet, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Damit schafft das Schreiben mehr Rechtssicherheit für solche Übergangsphasen.
Ab wann die Regeln gelten
Die Änderungen sind überwiegend ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Einzelne Neuregelungen gelten bereits ab 2024 oder erst ab 2026. Hier gibt das BMF-Schreiben genaue Informationen.
In offenen Fällen können die Regelungen auf Antrag auch rückwirkend angewendet werden.