Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
Das Aktivrentengesetz soll ab 2026 einen monatlichen Steuerfreibetrag von 2.000 EUR für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rentenalter bringen. Ziel ist es, das Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver zu machen.
Hintergrund
Mit dem Aktivrentengesetz soll erstmals ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer eingeführt werden, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Die Maßnahme soll dazu führen, dass älter Beschäftigte länger für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Das ändert sich
- Steuerfreibetrag: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre, inkl. Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) erreicht hat und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann bis zu 2.000 EUR monatlich (24.000 EUR jährlich) steuerfrei verdienen. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben wird.
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Begünstigter Personenkreis: Der Freibetrag gilt ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbständiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Ausgenommen sind:
- Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte
- Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus aktiv sind
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
- Lohnsteuerabzug: Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Bei mehreren Dienstverhältnissen mit Steuerklasse VI ist eine Bestätigung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits anderweitig genutzt wird.
- Sozialversicherung: Die steuerfreien Einkünfte bleiben sozialversicherungspflichtig. Es müssen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Arbeitgeber tragen zusätzlich die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Kein Progressionsvorbehalt: Die steuerfreien Beträge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
- Weitere Zahlungen: Auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers, die nur aufgrund des neuen § 3 Nr. 21 EStG steuerbefreit sind, zählen weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt.
- Nicht enthalten: Steuerfreie Überstundenzuschläge und eine Teilzeitaufstockungsprämie sind im Gesetz nicht enthalten.
Inkrafttreten
Das Aktivrentengesetz soll zum 1.1.2026 in Kraft treten.