Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Privatvermögen vom 07. Juni 2023

Getrennt lebende Eltern: Zu welchem Haushalt gehört ein volljähriges Kind?

Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten ist darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat.

Hintergrund

Die Klägerin beantragt für September 2019 bis März 2020 Kindergeld für ihren im Jahr 2000 geborenen Sohn. Die Familienkasse hatte für diesen Zeitraum das Kindergeld zurückgefordert, da der Sohn in diesem Zeitraum im Haushalt des Kindsvaters aufgenommen gewesen sei, der deshalb einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, der Sohn sei vom September 2019 bis März 2020 zwar einwohnermelderechtlich beim Vater gemeldet gewesen, er habe sich aber jeden Tag bei der Mutter aufgehalten und auch alle Wochenenden bei ihr verbracht. Beim Vater habe er nur übernachtet. Sie und der Vater hätten eine stillschweigende Bezugsbestimmung getroffen, nach der das Kindergeld weiterhin der Klägerin zustehen solle.

Entscheidung

Das Finangericht (FG) hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das FG ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens der Überzeugung, dass der Sohn von September 2019 bis März 2020 nicht im Haushalt der Klägerin, sondern im Haushalt des Vaters aufgenommen war. Dass die Haushaltsaufnahme beim Vater bereits ab Anfang September 2019 erfüllt sei, ergebe sich für das FG daraus, dass der Sohn ausgesagt habe, dass er bereits Ende August 2019 mit seinen wichtigsten Sachen in den Haushalt des Beigeladenen umgezogen sei.

Die Klägerin musste aus ihrer Wohnung ausziehen, hat danach in einer Obdachlosenunterkunft gelebt und ist erst im November in eine andere Wohnung gezogen. Da der Sohn im September 2019 auch gar nicht mehr in einem Haushalt der Klägerin leben konnte, stand für das FG fest, dass im September 2019 die Haushaltsaufnahme beim Vater vorlag. Außerdem hat der Sohn gegenüber dem FG erklärt, dass er im September 2019 wegen seiner Ausbildung beim Vater wohnen wollte, da eine Anfahrt zur Ausbildung ansonsten viel zu umständlich gewesen wäre.

Dies spreche auch für eine Haushaltsaufnahme beim Vater. Außerdem habe der Sohn in dem Abzweigungsantrag angegeben, dass die Klägerin für ihn keinen Unterhalt leiste und er für die Monate September, Oktober und November 2019 auch nicht das Kindergeld von der Klägerin bekommen habe. Außerdem hat das FG den Eindruck gewonnen, dass der Vater dem Sohn Fürsorge und Betreuung zukommen ließ und so auch die Voraussetzungen immaterieller Art erfüllt habe.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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