Artikel aus dem Themenbereich: GmbH vom 21. Juni 2022

Steuerzahlung durch die Organgesellschaft anstelle der Organträgerin

Ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, stellt eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs dar. Deshalb kann in einem Abrechnungsbescheid festgestellt werden, ob ein solcher Anspruch des Finanzamts besteht.

Hintergrund

Die Einzelunternehmerin X war Organträgerin der Y-GmbH. Bis zum 30.06.2009 war X Geschäftsführerin der GmbH. X schuldete als Organträgerin aufgrund von Umsätzen der GmbH Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis Juni 2009. Die Zahlungen erfolgten jedoch nicht durch die X als Steuerschuldnerin, sondern durch die GmbH unter Angabe der Steuernummer der X.

Im Jahr 2010 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Juni 2012 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Finanzamt die Zahlungen der GmbH angefochten. Nachdem das Finanzamt die angefochtenen Zahlungen der GmbH auf die Umsatzsteuer für Januar bis Juni 2009 an den Insolvenzverwalter ausgekehrt hatte, forderte es von X die Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis Juni 2009 von ca. 13.400 EUR und erließ einen Abrechnungsbescheid. In dieser Höhe waren seiner Ansicht nach Steueransprüche aufgrund der Rückgewährung an den Insolvenzverwalter nach § 144 InsO wieder aufgelebt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein nach § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebender Steueranspruch ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis ist. Folglich kann in einem Abrechnungsbescheid festgestellt werden, ob ein solcher Anspruch des Finanzamts besteht. Der Bundesfinanzhof hob das entgegenstehende Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Eine Streitigkeit über die Frage, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, ist eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i. S. v. § 218 Abs. 2 AO. Bereits der Wortlaut des § 144 Abs. 1 InsO legt nahe, dass es sich bei der Forderung, die von der Rechtsfolge des § 144 Abs. 1 InsO erfasst wird, um die nämliche Forderung handelt, die aufgrund der zunächst erfolgten Leistung erloschen ist. Dafür sprechen zunächst das Wort “aufleben”, das ausdrücklich an einen früheren Zustand anknüpft, und der Zusatz “wieder”, der ebenfalls eine Rückbeziehung impliziert. Wenn es in Bezug auf den Empfänger der anfechtbaren Leistung heißt, “seine” Forderung lebe wieder auf, dann verweist diese Formulierung ebenso ausdrücklich auf die ursprüngliche, zunächst erloschene Forderung, die aufgrund der Anfechtung wieder entsteht.

Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 InsO, der darauf abzielt, möglichst den Zustand wieder herzustellen, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestand.

Die Zahlung der Steuerschuld führt zwar regelmäßig zu ihrem Erlöschen und damit zur Beendigung dieses Steuerschuldverhältnisses. Bei Steuerfälligkeiten, die in die insolvenzreife Zeit fallen, bleibt dieses Steuerschuldverhältnis jedoch selbst bei fristgerechter Zahlung wegen der Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters zunächst in der Schwebe. Die erfolgreiche Anfechtung und Rückgewähr nach § 143 InsO bewirkt sonach gem. § 144 InsO, dass die Steuerschuld rückwirkend wieder auflebt. Die Beendigung des Steuerschuldverhältnisses ist insoweit auflösend bedingt. Bei den Ansprüchen, die nach § 144 InsO wieder entstehen, handelt es sich folglich um die ursprünglichen Zahlungsansprüche.


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