Übergangsregelung für den Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die Umsatzsteuerlagerregelung zum 1.1.2026 aufgehoben. Für bereits eingelagerte Gegenstände gilt eine befristete Übergangsregelung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Hintergrund
Die Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG) ermöglichte es Unternehmen, bestimmte Waren steuerfrei in ein Steuerlager einzulagern oder zwischen Steuerlagern zu liefern. Die Umsatzsteuer fiel erst bei der Auslagerung der Ware an. Diese Regelung wird nun aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands und der geringen wirtschaftlichen Bedeutung für die meisten Unternehmen abgeschafft.
Das ändert sich
Ab dem 1.1.2026 entfällt die Möglichkeit, neue Gegenstände steuerfrei in ein Umsatzsteuerlager einzulagern oder zwischen Lagern zu liefern.
Für Gegenstände, die bis zum 1.1.2026 in ein Steuerlager eingebracht wurden, gilt eine Übergangsregelung: Die Steuerbefreiung bleibt für diese Waren bis zu deren Auslagerung weiterhin bestehen.
Inkrafttreten
- Die Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung tritt am 1.1.2026 in Kraft.
- Die Übergangsregelung gilt für bis zum 1.1.2026 eingelagerte Gegenstände und endet spätestens am 31.12.2029. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerte Waren werden steuerlich so behandelt, als wären sie am 31.12.2029 ausgelagert worden.