Übergangsregelungen zur E-Rechnung im Jahr 2026
Im Jahr 2026 dürfen Unternehmen und Selbstständige weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (z. B. PDF) ausstellen, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Die Pflicht zur E-Rechnung wird erst ab 2028 für alle verbindlich.
Das ändert sich
Für Umsätze, die in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführt werden, können bis zum 31.12.2026 weiterhin Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen E-Rechnungsformat entsprechen, ausgestellt werden.
- Voraussetzung ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers zu diesen abweichenden Formaten.
- Das EDI-Verfahren kann ebenfalls bis mindestens Ende 2027 genutzt werden, sofern sich beide Parteien darauf verständigen.
- Ab 2027 gelten strengere Regeln: Nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 EUR dürfen noch Papierrechnungen oder sonstige elektronische Rechnungen ausstellen, wiederum mit Zustimmung des Empfängers.
Inkrafttreten
Die Übergangsregelung gilt bis zum 31.12.2026 für alle Unternehmen und Selbstständigen.
- Ab 1.1.2027 dürfen nur noch Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 EUR Papierrechnungen oder sonstige elektronische Rechnungen ausstellen.
- Ab 1.1.2028 sind ausschließlich E-Rechnungen im vorgeschriebenen Format zulässig; die Übergangsregelungen entfallen vollständig.
- Die Empfangspflicht für E-Rechnungen besteht bereits ab 1.1.2025 für alle Unternehmen.