Übertragung von Wirtschaftsgütern ohne Bezahlung unter Vorbehaltsnießbrauch
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die steuerliche Behandlung von Übertragungen von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs klargestellt.
Hintergrund
Wer einen Betrieb an Kinder oder andere Personen überträgt, kann steuerlich Vorteile nutzen. Doch gerade in Nießbrauchfällen sind einige Besonderheiten zu beachten. Werden die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, ohne dass der bisherige Betreiber seine Tätigkeit einstellt, löst dies keine unentgeltliche Übertragung des Betriebs im steuerlichen Sinne aus.
Anders gesagt: Solange der bisherige Unternehmer aktiv bleibt, gelten die übertragenen Wirtschaftsgüter als Privatvermögen des Erwerbers.
Nießbrauch erlischt
Erlischt der Nießbrauch später durch einen unentgeltlichen Vorgang, geht der Betrieb auf den Erwerber über – vorausgesetzt, er führt die Tätigkeit fort. Für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie bestimmte Mitunternehmeranteile bleibt dann die bisherige Buchwertfortführung weiterhin möglich. Die steuerliche Begünstigung soll also nur dann greifen, wenn der Betrieb tatsächlich unentgeltlich übertragen wird.
Anwendungsregelung
Die neuen Urteilsgrundsätze kommen von der Finanzverwaltung ab dem 17. April 2025 für alle Übertragungen von aktiven Gewerbebetrieben zur Anwendung. Für frühere Übertragungen können die alten Buchwerte auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag der Beteiligten aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden, solange die Steuerveranlagung noch nicht bestandskräftig ist.