Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 21. Juni 2022

Umgelegte Grundsteuer ist gewerbesteuerlich hinzuzurechnen

Wird Grundsteuer vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt, muss diese im Rahmen der Gewerbesteuer zusammen mit den laufend zu zahlenden Miet- bzw. Pachtzinsen dem Gewinn hinzugerechnet werden.

Hintergrund

An der X-GmbH sind die Geschwister A und B beteiligt. Diese sind auch Gesellschafter einer GbR. Die GbR vermietet an die GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Betriebsgebäude. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer zu tragen hat.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die umgelegte Grundsteuer zu der von der GmbH zu zahlenden Miete gehört und daher zusammen mit den laufend zu zahlenden Miet-/Pachtzinsen dem Gewinn der GmbH hinzuzurechnen ist.

Die dagegen gerichtete Klage der GmbH hatte Erfolg. Das Finanzgericht ging davon aus, dass es sich bei der Grundsteuer als Kostenposition des Eigentümers um eine mehr oder weniger konstante Position handelt, die vom Grundstückseigentümer ertragsmindernd geltend gemacht werden kann.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Die auf den Mieter/Pächter überwälzte Grundsteuer gehört zu den grundstücksbezogenen Aufwendungen, für die die gewerbesteuerliche Hinzurechnung gilt.

Der Begriff der Miet-/Pachtzinsen ist wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasst nicht nur die laufenden Zahlungen an den Vermieter/Verpächter. Vielmehr gehören dazu auch die vom Mieter/Pächter getragenen Aufwendungen, wenn und soweit sie aufgrund der für den jeweiligen Vertragstyp geltenden zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin vom Mieter/Pächter zu tragen wären. Unter solche Aufwendungen fallen Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter/Verpächter zu tragen wären, aber nach dem im konkreten Fall abgeschlossenen Vertrag vom Mieter/Pächter übernommen wurden.

Zu den grundstücksbezogenen Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem vom Vermieter/Verpächter zu tragen sind und unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung fallen, gehört auch die auf den Mieter/Pächter überwälzte Grundsteuer.

Zivilrechtlich hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Das umfasst auch die Grundsteuer. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem das Grundstück bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Das ist regelmäßig der Grundstückseigentümer, d. h. der Vermieter/Verpächter. Allerdings kann die Grundsteuer wie vorliegend vertraglich abgewälzt werden. In diesem Fall gehört auch die wirtschaftlich vom Mieter/Pächter getragene Grundsteuer zu der von ihm zu entrichtenden Miete. Sie fließt damit in die gewerbesteuerlich hinzuzurechnenden Miet-/Pachtzinsen ein.


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