Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Privatvermögen vom 15. Februar 2025

Unterhaltsaufwendungen: Barzahlungen nicht mehr abzugsfähig

Unterhaltsaufwendungen sind in Zukunft nur noch dann abzugsfähig, wenn sie durch eine Überweisung an den Empfänger gezahlt werden.

Das ändert sich

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Momentan werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z.B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).

Erleichterungen für den Nachweis können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Inkrafttreten

Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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