Artikel aus dem Themenbereich: GmbH vom 23. Oktober 2025

Verlustnutzung nach Anwachsung einer GmbH & Co. KG auf eine GmbH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine GmbH die von ihr als Kommanditistin einer GmbH & Co. KG nicht genutzten Verluste auch nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH und der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens weiterhin mit künftigen Gewinnen verrechnen kann. Die für die Verlustnutzung erforderliche Unternehmensidentität bleibt dabei erhalten. Auch der gewerbesteuerliche Verlust kann von der GmbH genutzt werden.

Hintergrund

In dem entschiedenen Fall war eine GmbH alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Die Komplementär-GmbH, die nicht am Kapital beteiligt war, schied ohne Entschädigung aus der Gesellschaft aus. Dadurch ging das gesamte Vermögen der GmbH & Co. KG im Wege der sogenannten Anwachsung auf die GmbH über. Die GmbH beantragte, bisher nicht genutzte Verluste aus ihrer Beteiligung an der GmbH & Co. KG steuerlich geltend zu machen.

Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Es argumentierte, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der Verluste nicht mehr vorlägen, weil der ursprüngliche Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG weitgehend eingestellt worden sei und somit die notwendige Unternehmensidentität fehle. Auch den gewerbesteuerlichen Verlust erkannte das Finanzamt nach einer Außenprüfung nicht mehr an.

Entscheidung

Der BFH entschied zugunsten der GmbH. Die Richter stellten klar, dass die verrechenbaren Verluste, die nach § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt wurden, durch die Anwachsung nicht untergehen. Sie können weiterhin mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechnet werden.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  • Verluste, die einem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG zuzurechnen sind und die wegen eines negativen Kapitalkontos nicht sofort genutzt werden konnten, bleiben auch nach der Anwachsung erhalten.
  • Die Anwachsung führt nicht dazu, dass diese Verluste in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden.
  • Die für die Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlusts nach § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) erforderliche Unternehmensidentität bleibt bestehen, wenn das Vermögen der GmbH & Co. KG auf die GmbH übergeht.
  • Die GmbH kann somit sowohl die verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG als auch den gewerbesteuerlichen Verlust der GmbH & Co. KG nutzen.

Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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