Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 15. Juni 2026

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung ohne Gelangensbestätigung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung auch ohne Gelangensbestätigung steuerfrei sein kann. Maßgeblich ist, ob der Unternehmer sorgfältig geprüft und dokumentiert hat, dass die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden soll. Eine Gelangensbestätigung ist seit 2013 für den Vertrauensschutz nicht mehr zwingend erforderlich.

Hintergrund

Ein Unternehmer verkaufte über eine Internetplattform einen Pkw an eine Gesellschaft in Rumänien.

Er unternahm dabei folgende Schritte:

  • Prüfung der rumänischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern mit qualifizierter Bestätigung
  • Abschluss eines Kaufvertrags, in dem geregelt war, dass das Fahrzeug nach Rumänien verbracht werden soll.
  • Rechnung und Kaufvertrag wiesen die rumänische Anschrift der Käuferin aus.
  • Das Fahrzeug wurde abgemeldet; im Vertrag war die Ausfuhr nach Rumänien vorgesehen.

Der Unternehmer behandelte den Verkauf als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das Finanzamt erkannte die Steuerbefreiung nicht an, weil keine Gelangensbestätigung vorlag.

Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH gab dem Unternehmer recht. Die Lieferung des Pkw ist nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG steuerfrei.

Der Unternehmer ist seinen Nachweispflichten "ihrer Art nach" nachgekommen:

  • qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr.,
  • Prüfung von Name, Anschrift und Vertretungsmacht,
  • vertragliche Festlegung der Ausfuhr nach Rumänien, erkennbarer Bestimmungsort aus Vertrag und Rechnung.

Bereits nach früherer BFH-Rechtsprechung kann eine vertragliche Erklärung, die Ware in einen bestimmten EU-Staat zu verbringen, ausreichen, wenn Bestimmungsort und Abnehmer klar dokumentiert sind.

Selbst wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht nach Rumänien gelangt sein sollte, konnte der Unternehmer bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben der Käuferin nicht erkennen.

Damit lag die erforderliche Sorgfalt vor, und der Vertrauensschutz war zu gewähren.


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