Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 10. Februar 2023

Gelegentlicher Erwerb von Pkw: Ist ein Vorsteuerabzug möglich?

Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Hintergrund

Die A GmbH ist die geschäftsführende Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG (KG). Die A erhielt als Komplementär-GmbH eine Haftungsvergütung von 2.500 EUR im Jahr und verzichtete auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A sowie alleiniger Kommanditist der KG ist GF. Das zunächst als einzelkaufmännisch betriebene Unternehmen des GF übernahm die KG im Jahr 2015 im Wege der Ausgliederung.

Im Jahr 2015 erwarb die A GmbH ein Fahrzeug zum Kaufpreis von 319.327 EUR zzgl. 60.672 EUR Umsatzsteuer und ein weiteres Fahrzeug zum Kaufpreis von 125.966 EUR zzgl. 23.933 EUR USt. In der Bilanz der A GmbH wurden die Fahrzeuge im Umlaufvermögen aktiviert und eine Verbindlichkeit gegenüber GF passiviert, der die Fahrzeuge vom Konto seines Einzelunternehmens vor Ausgliederung bezahlte. Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin noch im Jahr 2015 fest, dass beide Fahrzeuge verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt waren.

Das Finanzamt versagte der A GmbH den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die A GmbH habe die Fahrzeuge mit Verkaufsabsicht erworben. Der Erwerb und der Verkauf seien nachhaltig ausgeübt worden. Das ergebe sich aus der Häufigkeit und Dauer der von GF selbst zunächst als Einzelkaufmann und später im Rahmen der KG bzw. der A GmbH ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widerspricht der Auffassung des Finanzgerichts. Der Erwerb der Fahrzeuge begründet bei eigenständiger Betrachtung keine wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit der A GmbH.

Der Vorsteuerabzug ist gegeben, soweit Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet werden. Die Verwendung für Zwecke der besteuerten Umsätze erfordert, dass der Steuerpflichtige diese Umsätze im Rahmen seiner „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ ausführt. Diese ist dahingehend definiert, dass sie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden umfasst. Dieser objektive Begriff erstreckt sich auf einen weiten Bereich, wobei die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Eine Tätigkeit ist im Allgemeinen wirtschaftlich, wenn sie nachhaltig ist und gegen Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt.

Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Der Begriff „Nutzung“ bezieht sich auf alle Vorgänge, die darauf abzielen, aus einem Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Allerdings sind der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ liegt dagegen vor, wenn aktive Schritte zum Vertrieb unternommen werden. Auf die Zahl und den Umfang der Umsätze kommt es dabei nicht an.

Das Finanzgerichtsurteil beruht darauf, bereits die bloße Verkaufsabsicht genüge, um eine wirtschaftliche Tätigkeit anzuerkennen. Dem widerspricht der Bundesfinanzhof. Allein der mögliche Verkauf eines Gegenstands ist nicht ausreichend, um eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen. Der bloße Erwerb in der Hoffnung, Gewinne infolge eines durch Zeitablauf gesteigerten Werts zu erzielen, genügt für sich nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass Umstände vorliegen, die zeigen, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verhält.

Das Finanzgericht hat aus den Tätigkeiten des GF als Einzelkaufmann sowie „im Rahmen“ der KG und als Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH abgeleitet, die A GmbH sei beim Erwerb der Fahrzeuge nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig unternehmerisch tätig geworden. Auch hier ist der Bundesfinanzhof anderer Auffassung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb trotz der Eigenständigkeit verschiedener Unternehmer eine Tätigkeit des GF im Rahmen seines Einzelunternehmens oder im Rahmen der A KG geeignet sein könnte, eine unternehmerische Tätigkeit der A GmbH im Hinblick auf den Erwerb der beiden Fahrzeuge zu begründen.

Bei der A GmbH fehlen jegliche Hinweise darauf, dass sie wie ein Händler tätig war oder aus der Nutzung der Fahrzeuge Einnahmen erzielen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass sie über den bloßen Erwerb und den Verkauf der Fahrzeuge hinaus die Absicht hatte, die Fahrzeuge unternehmerisch zu verwenden, liegen nicht vor. Denn beide Fahrzeuge standen ungenutzt in einer Halle.

Zwar erbringt die A GmbH steuerpflichtige Leistungen der Geschäftsführung und Haftungsübernahme gegenüber der KG und ist danach Unternehmerin. Die Fahrzeugerwerbe sind jedoch keine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung ihrer steuerbaren Tätigkeit, die gleichfalls zu einem Handeln als Steuerpflichtiger führt. Die Tätigkeit der A GmbH unterscheidet sich nicht von dem privaten Erwerb eines Vermögenswertes, der unverändert ggf. gewinnbringend infolge Zeitablaufs veräußert werden soll.


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