Artikel aus dem Themenbereich: Privater Immobilienbesitz vom 15. Januar 2026

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Die Regeln zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken werden ab 2026 präzisiert. Ziel ist eine klarere und wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der abziehbaren Vorsteuer.

Hintergrund

Bisher war die Vorsteueraufteilung bei Grundstücken, die sowohl für vorsteuerabzugsberechtigte als auch für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke genutzt werden, oft streitbefangen. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung haben unterschiedliche Maßstäbe angewandt, insbesondere bei der Wahl zwischen Flächenschlüssel und anderen Methoden wie dem Umsatzschlüssel.

Das ändert sich

Ab 2026 wird gesetzlich festgelegt, dass die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Flächenschlüssel) erfolgen muss. Dies bedeutet, dass die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorrangig nach der prozentualen Nutzung der Flächen für vorsteuerunschädliche und vorsteuerschädliche Umsätze aufgeteilt werden.

Sollte im Einzelfall eine andere Methode, wie z. B.

  • Umsatzschlüssel,
  • Aufteilung nach Nutzungszeiten oder
  • Ausstattung

zu einem präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führen, kann diese alternativ angewendet werden. Die Wahl des Aufteilungsmaßstabs muss sachgerecht und nachvollziehbar begründet werden.

Inkrafttreten

Die Neuregelung tritt zum 1.1.2026 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt angeschafften oder hergestellten gemischt genutzten Grundstücke.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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