Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
Die Regeln zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken werden ab 2026 präzisiert. Ziel ist eine klarere und wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der abziehbaren Vorsteuer.
Hintergrund
Bisher war die Vorsteueraufteilung bei Grundstücken, die sowohl für vorsteuerabzugsberechtigte als auch für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke genutzt werden, oft streitbefangen. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung haben unterschiedliche Maßstäbe angewandt, insbesondere bei der Wahl zwischen Flächenschlüssel und anderen Methoden wie dem Umsatzschlüssel.
Das ändert sich
Ab 2026 wird gesetzlich festgelegt, dass die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Flächenschlüssel) erfolgen muss. Dies bedeutet, dass die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorrangig nach der prozentualen Nutzung der Flächen für vorsteuerunschädliche und vorsteuerschädliche Umsätze aufgeteilt werden.
Sollte im Einzelfall eine andere Methode, wie z. B.
- Umsatzschlüssel,
- Aufteilung nach Nutzungszeiten oder
- Ausstattung
zu einem präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führen, kann diese alternativ angewendet werden. Die Wahl des Aufteilungsmaßstabs muss sachgerecht und nachvollziehbar begründet werden.
Inkrafttreten
Die Neuregelung tritt zum 1.1.2026 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt angeschafften oder hergestellten gemischt genutzten Grundstücke.